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   OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - I-2 U 118/06   

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OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - I-2 U 118/06 (https://dejure.org/2008,3500)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2008 - I-2 U 118/06 (https://dejure.org/2008,3500)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - I-2 U 118/06 (https://dejure.org/2008,3500)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • InstGE 9, 66
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Ob das Mittel zur Benutzung der Erfindung hierfür geeignet ist, beurteilt sich allein nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Für die Offensichtlichkeit ist daher maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist ("offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    a) Kommt - wie hier - eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Als geeignete Maßnahmen kommen grundsätzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgemäßen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Von Bedeutung ist insbesondere, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer patentgemäßen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat), aber auch welche Vorteile mit ihr verbunden sind und wie die Beweismöglichkeiten für den Patentinhaber einzuschätzen sind.

    Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat m.w.N.).

    Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    b) Was den vom Landgericht ausgeurteilten, auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis anbelangt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Haubenstretchautomat" (GRUR 2007, 679, 685) ausgeführt, dass - entgegen der bisherigen, bewährten und tolerierten Tenorierungspraxis der Instanzgerichte - das Unterlassungsgebot einschränkende Zusätze wie die Forderung nach "ausdrücklichen und unübersehbaren" Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen.

    a) Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

    Der Schadenersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m.w.N.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche, aber auch nur hierzu, besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung soll die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Dementsprechend bedarf es für eine mittelbare Patentverletzung keiner - versuchten oder vollendeten - unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer, sondern es genügen bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung erfüllt sind (BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung).

    Die Bestimmung zur Benutzung der geschützten Erfindung ist ein in der Sphäre des Abnehmers liegender Umstand (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Die Vorschrift muss deshalb schon dann eingreifen, wenn aus der Sicht des Dritten hinreichend sicher zu erwarten ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentgemäßer Weise verwenden wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist ("offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    a) Kommt - wie hier - eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof dies zunächst bejaht (GRUR 2005, 848, 584 - Antriebsscheibenaufzug), später hat er jedoch ausgesprochen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 842 - Deckenheizung), (auch) in den Fällen mittelbarer Patenverletzung genüge es zur Feststellung der Schadenersatzverpflichtung, wenn dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben könne, dass die mittelbare Verletzungshandlung der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents beim Abnehmer zur Folge gehabt haben.

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung soll die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Ob das Mittel zur Benutzung der Erfindung hierfür geeignet ist, beurteilt sich allein nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass die Abnehmer mit seiner Hilfe die geschützte Lehre mit allen ihren Merkmalen unmittelbar benutzen können (BGHZ 115, 205, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Zwar darf derjenige, der mit Zustimmung des Patentinhabers eine Vorrichtung erworben hat, mit der ein patentgeschütztes Verfahren ausgeübt werden kann, diese Vorrichtung auch entsprechend nutzen, weil der Inhaber oder Lizenznehmer das mit der Veräußerung stillschweigend erlaubt (BGH, GRUR 2007, 773, 776 - Rohrschweißverfahren; 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren).

    a) Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

    Der Schadenersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m.w.N.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche, aber auch nur hierzu, besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Ob das Mittel zur Benutzung der Erfindung hierfür geeignet ist, beurteilt sich allein nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Die Bestimmung zur Benutzung der geschützten Erfindung ist ein in der Sphäre des Abnehmers liegender Umstand (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Offensichtlichkeit verlangt ein hohes Maß an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempfänger oder Abnehmer der Mittel (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    a) Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof dies zunächst bejaht (GRUR 2005, 848, 584 - Antriebsscheibenaufzug), später hat er jedoch ausgesprochen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 842 - Deckenheizung), (auch) in den Fällen mittelbarer Patenverletzung genüge es zur Feststellung der Schadenersatzverpflichtung, wenn dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben könne, dass die mittelbare Verletzungshandlung der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents beim Abnehmer zur Folge gehabt haben.

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung soll die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Dementsprechend bedarf es für eine mittelbare Patentverletzung keiner - versuchten oder vollendeten - unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer, sondern es genügen bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung erfüllt sind (BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung).

    Seiner Natur als Patentgefährdungstatbestand (BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler) entsprechend soll § 10 PatG den Patentinhaber auch in diesem Fall vor einer drohenden Verletzung seiner Rechte schützen.

    a) Kommt - wie hier - eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 117/06

    Trägerbahn-Ösen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Die im Wege des Urkundsbeweises verwertbare sachverständige Begutachtung im Parallelverfahren LG Düsseldorf 4 b O 318/03 (= OLG Düsseldorf I-2 U 117/06) habe ergeben, dass die Halsvorsprünge der angegriffenen Ösen mit Widerlagerflächen des Tellers bzw. Übergangs Andruckflächen bildeten, gegen die sich die Trägerbahn bei Zugbelastungen stelle.

    Die Akten LG Düsseldorf 4 b O 318/03 (I-2 U 117/06 OLG Düsseldorf) lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Hierüber besteht zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren - anders als in dem zwischen den selben Parteien anhängigen Parallelverfahren I-2 U 117/06 = 4 b O 318/03 LG Düsseldorf), in welchem die Klägerin die Beklagte aus dem parallelen deutschen Patent 100 39 xxx in Anspruch nimmt - kein Streit.

    Hierzu gelten die im am selben Tage verkündeten Urteil in dem zwischen den Parteien schwebenden Verfahren I-2 U 117/06 in Abschnitt II. E. der dortigen Entscheidungsgründe dargelegten Ausführungen sinngemäß; auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

  • BGH, 24.09.1991 - X ZR 37/90

    Patentrechtliche Bedeutung bestimmter Merkmale Mittelbare Patentnutzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung soll die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Dementsprechend bedarf es für eine mittelbare Patentverletzung keiner - versuchten oder vollendeten - unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer, sondern es genügen bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung erfüllt sind (BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung).

    Seiner Natur als Patentgefährdungstatbestand (BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler) entsprechend soll § 10 PatG den Patentinhaber auch in diesem Fall vor einer drohenden Verletzung seiner Rechte schützen.

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Anders als in dem der Entscheidung "Pipettensystem" des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 769 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt wirkt sich die Erfindung gerade an den Ösenrohlingen aus, während allein der Erwerb der benötigten Setzmaschine noch keinen erfindungsgemäßen Gegenstand vorbringt.
  • BGH, 10.10.2000 - X ZR 176/98

    Luftheizgerät; Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Offensichtlichkeit verlangt ein hohes Maß an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempfänger oder Abnehmer der Mittel (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).
  • BGH, 24.09.1979 - KZR 14/78

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Skilieferungsvereinbarung in Höhe eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06
    Zwar darf derjenige, der mit Zustimmung des Patentinhabers eine Vorrichtung erworben hat, mit der ein patentgeschütztes Verfahren ausgeübt werden kann, diese Vorrichtung auch entsprechend nutzen, weil der Inhaber oder Lizenznehmer das mit der Veräußerung stillschweigend erlaubt (BGH, GRUR 2007, 773, 776 - Rohrschweißverfahren; 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren).
  • BPatG, 28.03.2007 - 5 W (pat) 459/05
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2011 - 2 U 9/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 69 f. - Trägerbahnöse; vgl. a. Scharen, GRUR 2008, 944).

    Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 70 - Trägerbahnöse).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 2 U 23/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Parametrierung

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht eine konkludente Lizenzerteilung, sofern nicht ausnahmsweise ausdrückliche entgegenstehende Abreden bestehen (§§ 133, 157, 242 BGB; vgl. BGH, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 4097, 409 - Bauschuttsortieranlage; BGH, GRUR 2007, 773, 776 - Rohrschweißverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 73 - Trägerbahnöse; Senat, Urt. v. 28.01.2010 - 2 U 128/08, BeckRS 2010, 15665).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Verfahren zur

    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 403) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (Senat, InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 403).
  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19

    Modifiziertes Nucleotidmolekül

    Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 52/19
    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 23979).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 23979).
  • LG Düsseldorf, 27.11.2008 - 4b O 476/04

    Hybridizer

    Dementsprechend hat die Kammer den Hilfsantrag der Klägerinnen entsprechend konkretisiert und umschrieben (OLG Düsseldorf, I-2 U 86/06, Urteil vom 29.05.2008; OLG Düsseldorf, I-2 U 118/06, Urteil vom 29.05.2008).
  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 91/18
    Gleichwohl darf derjenige, der vom Inhaber desVerfahrenspatents oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen, wenn ausdrückliche Abreden fehlen (BGH GRUR 2007, 773, 776 - Rohrschweißverfahren; GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; OLG Düsseldorf InstGE 9, 66, 73).
  • LG Düsseldorf, 22.07.2008 - 4b O 160/06

    Paneelelement-Befestigungsklammer

    Insoweit hat die Kammer sich an einer entsprechenden, kürzlich gewählten Formulierung des 2. Senats des OLG Düsseldorf (Az.: I-2 U 118/06) orientiert.
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